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Chemische Analytik / Legionellen im Trinkwasser

Durch die "2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung" vom 5. Dezember 2012, in Kraft getreten am 13.12.2012, wurde die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erneut geändert. Dabei wurde der Begriff "Großanlage" präzisiert, die Untersuchungshäufigkeit für Großanlagen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Mietshäuser) auf alle 3 Jahre verringert und die Frist für die erste Untersuchung auf den 31.12.2013 fest gesetzt.

Wer muss untersuchen lassen?

Die Regelungen gelten für Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Weiterhin muss es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommen.

  • Eine Vermietung von Wohnungen ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung
  • Wohnungseigentümer in Gemeinschaft müssen, sofern die übrigen Voraussetzungen (s. u.) erfüllt sind, auf Legionellen untersuchen lassen wenn Wohnraum - auch nur teilweise - vermietet ist.
  • Eine Großanlage ist im DVGW Arbeitsblatt W 551 sowie jetzt auch in der TrinkwasserV definiert:
  • In Ein- und Zweifamilienhäuser sind prinzipiell definitionsgemäß keine Großanlagen installiert
  • Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit mehr als 400 l Volumen sind Großanlagen
  • Anlagen mit mehr als 3 l in einer Rohrleitung zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle sind Großanlagen. Dabei wird eine eventuell vorhandene Rezirkulationsleitung nicht berücksichtigt.
  • Bei einem Kupferrohr von 15 mm Außendurchmesser darf die Rohrleitung somit nicht länger als 23 m sein (andere Materialien oder Durchmesser siehe Tabelle am Ende des Textes).
  • Eine Vernebelung findet beispielsweise in Duschen regelmäßig statt.

Nach der 2. Änderung der Trinkwasserverordnung müssen Großanlagen nicht mehr angezeigt und auch unauffällige Befunde nicht übermittelt werden! Dem Gesundheitsamt müssen lediglich Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes (100 KBE / 100 ml) mitgeteilt werden. Seit der letzten Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.01.2018 sind die Labore sogar verpflichtet, Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes auch ohne Zustimmung des Auftraggebers direkt an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Wer darf die Untersuchungen durchführen?

Die Untersuchung darf nur von akkreditierten und durch das entsprechende Bundesland gelisteten Labors (bestellten Stellen) durchgeführt werden. Außerdem müssen die Probenehmer einen Sachkundenachweis erbringen. In unserem Labor haben drei Mitarbeiter einen solchen erbracht.

Wo wird untersucht?

Das Warmwasser wird mindestens am Ausgang des Trinkwassererwärmers untersucht, am Wiedereintritt des Rezirkulats und an einem weit entfernten Punkt in jedem Steigstrang. Im Allgemeinen ist dieser weit entfernte Punkt ein Waschbecken im Badezimmer im obersten Geschoss des Hauses.

Entnahmestellen

Wenn Sie unsicher sind über Ihre Pflichten nach der neuen Trinkwasserverordnung oder wenn Sie uns mit der Probenahme beauftragen wollen, rufen Sie uns einfach an unter 06821 / 9718-26.

 

Maximale Leitungslänge für verschiedene Materialien und Durchmesser für die Einhaltung der 3 l Regel

Material
Nennweite
l je m
Max. Länge in m
Kupfer / Edelstahl
12 mm
0,079
37,97
Kupfer / Edelstahl
15 mm
0,133
22,56
Kupfer / Edelstahl
18 mm
0,201
14,93
Kupfer / Edelstahl
22 mm
0,300
10,00
Kupfer / Edelstahl
28 mm
0,314
9,55
Kupfer / Edelstahl
35 mm
0,491
6,11
Kupfer / Edelstahl
42 mm
0,804
3,73
Kupfer / Edelstahl
54 mm
1,195
2,51
Stahl verzinkt
3/8 Zoll
0,120
25,00
Stahl verzinkt
1/2 Zoll
0,200
15,00
Stahl verzinkt
3/4 Zoll
0,370
8,11
Stahl verzinkt
1 Zoll
0,580
5,17
Stahl verzinkt
1 1/4 Zoll
1,010
2,97
Stahl verzinkt
1 1/2 Zoll
1,370
2,19
Stahl verzinkt
2 Zoll
2,210
1,36
Kunststoff
16 mm
0,106
28,30
Kunststoff
20 mm
0,163
18,40
Kunststoff
25 mm
0,254
11,81
Kunststoff
32 mm
0,423
7,09
Kunststoff
40 mm
0,661
4,54
Kunststoff
50 mm
1,029
2,92